Artikel 4
(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsanwalt, einem Professor der Rechte oder einer anderen juristisch qualifizierten Person mit ähnlichem Status gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehr als einem der vorstehend bezeichneten Juristen Honorare gezahlt werden.
(2) Die Verfahrenshilfe kann außer dem Honorar für die Juristen auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Barauslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder dem für ihn bestellten Juristen entstehen.
Schlagworte
Fahrtkosten
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013610
alte Dokumentnummer
N1199116482J
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