Artikel 4
(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Beförderung von festgenommenen oder zurückgewiesenen Personen sowie von sichergestellten Waren und Beweismitteln erforderlich sind, sind in den Fällen, wenn eine Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, als Zone weiters zu verstehen:
- a) für die österreichischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Brno und von Breclav zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov,
- b) für die tschechischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Wien und von Hohenau zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov.
(2) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien – Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindung Hohenau – Wien/Nord und die Eisenbahnverbindung Wien/Nord – Wien/Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien/Nord und Wien-Südbahnhof benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004731
Dokumentnummer
NOR40077422
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