Artikel 4 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 4

(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Beförderung von festgenommenen oder zurückgewiesenen Personen sowie von sichergestellten Waren und Beweismitteln erforderlich sind, sind in den Fällen, wenn eine Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, als Zone weiters zu verstehen:

  1. a) für die österreichischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Brno und von Breclav zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov,
  2. b) für die tschechischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Wien und von Hohenau zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov.

(2) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien – Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindung Hohenau – Wien/Nord und die Eisenbahnverbindung Wien/Nord – Wien/Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien/Nord und Wien-Südbahnhof benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004731

Dokumentnummer

NOR40077422

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