zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
ABSCHNITT II
Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik
Artikel 4
Maßnahmen
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- 1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
- 2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
- 3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
- 4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben;
- 5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
Schlagworte
Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211534
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