Artikel 4 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

ABSCHNITT II

Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik

Artikel 4

Maßnahmen

Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. 1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
  2. 2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
  3. 3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
  4. 4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben;
  5. 5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211534

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