Artikel 4
Ausnahmen
(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen vorgesehen werden können, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.
(2) Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009423
alte Dokumentnummer
N1198010253P
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