Artikel 4 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, insbesondere des TIR-Verfahrens oder des Rheinmanifests, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

  1. a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
  2. b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.

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