Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, insbesondere des TIR-Verfahrens oder des Rheinmanifests, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
- a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
- b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
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