Artikel 4
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10007279
Dokumentnummer
NOR12078933
alte Dokumentnummer
N5199225133J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)