Artikel 4 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde

  1. a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  2. b) frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080380

alte Dokumentnummer

N5199319673L

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