Artikel 4 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 4

Artikel 4.Zwecke des Fonds.

(1) Der Fonds ist bestimmt, finanzielle Hilfe zu leisten:

  1. a) zur Erbauung von Kleinwohnungshäusern und Herstellung von Kleinwohnungen in schon bestehenden Gebäuden (Artikel 11 und 12);
  2. b) zur Erwerbung von Kleinwohnungshäusern;
  3. c) zur Erwerbung von Häusern zu dem Zweck, um sie zu Kleinwohnungshäusern umzugestalten oder umzubauen;
  4. d) zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Kleinwohnungsbauten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, im folgenden kurz Wohnungsfürsorgefonds-Gesetz (W. F. G.) genannt, errichtet worden sind;
  5. e) zur Errichtung von Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen (Artikel 13 und 14);
  6. f) zur Errichtung von Invalidenheimstätten (Artikel 15);
  7. g) zur Errichtung von Werkstättenhäusern (Artikel 18);
  8. h) zur Errichtung von Kinder- und Jugendheimen in Verbindung mit der Errichtung oder Ausgestaltung von Wohnsiedlungen und anderen Kleinwohnungsanlagen (Artikel 16);
  9. i) zur Errichtung von Erholungsheimen (Artikel 17);
  10. j) zur Erwerbung oder Beschaffung der zur Verwirklichung der vorgenannten Fondszwecke erforderlichen Grundstücke (Artikel 19);
  11. k) zur Schaffung und Erhaltung von Notwohnungen (Artikel 21).

(2) Die Fondshilfe für die unter d), h) und i) des Absatzes 1 genannten Zwecke kann nur ausnahmsweise, für den unter k) genannten Zwecke nur während der Dauer der infolge des Krieges hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse gewährt werden.

Schlagworte

RGBl. Nr. 242/1910, Wohnsiedlung, Kinderheim, WFG

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144246

alte Dokumentnummer

N9192537423L

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