Artikel 4
Artikel 4.Zwecke des Fonds.
(1) Der Fonds ist bestimmt, finanzielle Hilfe zu leisten:
- a) zur Erbauung von Kleinwohnungshäusern und Herstellung von Kleinwohnungen in schon bestehenden Gebäuden (Artikel 11 und 12);
- b) zur Erwerbung von Kleinwohnungshäusern;
- c) zur Erwerbung von Häusern zu dem Zweck, um sie zu Kleinwohnungshäusern umzugestalten oder umzubauen;
- d) zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Kleinwohnungsbauten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, im folgenden kurz Wohnungsfürsorgefonds-Gesetz (W. F. G.) genannt, errichtet worden sind;
- e) zur Errichtung von Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen (Artikel 13 und 14);
- f) zur Errichtung von Invalidenheimstätten (Artikel 15);
- g) zur Errichtung von Werkstättenhäusern (Artikel 18);
- h) zur Errichtung von Kinder- und Jugendheimen in Verbindung mit der Errichtung oder Ausgestaltung von Wohnsiedlungen und anderen Kleinwohnungsanlagen (Artikel 16);
- i) zur Errichtung von Erholungsheimen (Artikel 17);
- j) zur Erwerbung oder Beschaffung der zur Verwirklichung der vorgenannten Fondszwecke erforderlichen Grundstücke (Artikel 19);
- k) zur Schaffung und Erhaltung von Notwohnungen (Artikel 21).
(2) Die Fondshilfe für die unter d), h) und i) des Absatzes 1 genannten Zwecke kann nur ausnahmsweise, für den unter k) genannten Zwecke nur während der Dauer der infolge des Krieges hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse gewährt werden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 242/1910, Wohnsiedlung, Kinderheim, WFG
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144246
alte Dokumentnummer
N9192537423L
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