Artikel 4
Artikel IV.Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1992 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wenn im Rahmen des festgelegten Förderungsschwerpunktprogrammes oder der Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation dies forschungspolitisch notwendig oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004726
Dokumentnummer
NOR12051546
alte Dokumentnummer
N3199218800J
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