Artikel 4 BFG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 4

Artikel IV.Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004616

Dokumentnummer

NOR12050449

alte Dokumentnummer

N3198910873F

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