Artikel 4
Die begünstigten Personen dürfen bei der Benützung des Weges die von ihnen mitgeführten Waren frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie frei von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik führen.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Durchfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059810
alte Dokumentnummer
N4197312837I
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