Artikel 4 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 4

Die begünstigten Personen dürfen bei der Benützung des Weges die von ihnen mitgeführten Waren frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie frei von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik führen.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Durchfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059810

alte Dokumentnummer

N4197312837I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)