Artikel 4 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 4

Artikel 4.Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

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