Artikel 4 Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.1931

Artikel 4

Artikel 4. Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001784

Dokumentnummer

NOR12023784

alte Dokumentnummer

N2193012904T

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