Artikel 4
Artikel 4. Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001784
Dokumentnummer
NOR12023784
alte Dokumentnummer
N2193012904T
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