Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

ARTIKEL 4

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)