Artikel 4 Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10005983

Dokumentnummer

NOR12065594

alte Dokumentnummer

N4199656853J

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