Artikel 4
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlagen der schriftlich auf dem diplomatischem Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November 1973, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10005400
Dokumentnummer
NOR12059932
alte Dokumentnummer
N4197434949L
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