Artikel 4 7. ZPEMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

  1. 1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
  2. 2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
  3. 3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

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