Artikel 4 1. ZPEMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

für Österreich gegenstandslos

Artikel 4

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser Erklärung angegebenen Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet beendet.

Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäß Artikel 63 Abs. 1 der Konvention abgegebene Erklärung.

für Österreich gegenstandslos

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12005808

alte Dokumentnummer

N1195811836T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)