Artikel 49
Artikel 49. Kein Kriegsgefangener darf durch den Gewahrsamsstaat seines militärischen Dienstgrades entkleidet werden.
Den disziplinarisch bestraften Gefangenen dürfen die mit ihrem Dienstgrad verbundenen Vergünstigungen nicht genommen werden. Insbesondere sind Offiziere und Gleichgestellte, die Freiheitsstrafen verbüßen, nicht in den gleichen Räumen wie bestrafte Unteroffiziere und Mannschaften unterzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003257
alte Dokumentnummer
N1193624295L
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