Artikel 49 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 49

Artikel 49. Kein Kriegsgefangener darf durch den Gewahrsamsstaat seines militärischen Dienstgrades entkleidet werden.

Den disziplinarisch bestraften Gefangenen dürfen die mit ihrem Dienstgrad verbundenen Vergünstigungen nicht genommen werden. Insbesondere sind Offiziere und Gleichgestellte, die Freiheitsstrafen verbüßen, nicht in den gleichen Räumen wie bestrafte Unteroffiziere und Mannschaften unterzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003257

alte Dokumentnummer

N1193624295L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)