Artikel 49
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038326
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