Artikel 49 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 49

(1) Der Landeshauptmann ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen; wurde die Wahl des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Landeshauptmannes, so ist er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(2) Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsmäßigen Wahlvorschlag entfallen.

(4) Die Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter (Abs. 3) hat jeweils bei der im Landtag vertretenen Partei zu erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Wahl erfolgt ist. Bringen im Landtag vertretene Parteien gemeinsam einen Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorschlag auch anzugeben, bei welcher dieser Parteien die Einrechnung zu erfolgen hat.

(5) Für jedes Mitglied der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein Ersatzmitglied zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß.

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