Artikel 49 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 49

lndividualbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter.

(2) Im Rahmen seiner Prüfung

  1. a) kann der Berichterstatter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;
  2. b) entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.

(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

  1. a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;
  2. b) eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.

(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

  1. a) eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2 erhaltenen Auskünfte;
  2. b) die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;
  3. c) einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.

(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

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