Artikel 49 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr

durchgeführten Beförderung

Artikel 49

Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

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