Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr
durchgeführten Beförderung
Artikel 49
Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.
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