Artikel 48
Artikel 48. Kriegsgefangene dürfen nach Verbüßung von gerichtlichen oder Disziplinarstrafen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.
Indessen können wegen Fluchtversuchs bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Überwachung unterworfen werden, die jedoch nicht zur Aufhebung der den Kriegsgefangenen in diesem Abkommen gewährleisteten Rechte führen darf.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003256
alte Dokumentnummer
N1193624294L
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