Artikel 48 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

15. ABSCHNITT

Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 48

Rechtliche Umsetzung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des ÖSG und RSG – krankenanstaltenrechtliche Regelungen für folgende Themen vorzusehen:

  1. 4. Geltungsbereich bzw. Verbindlichkeit der Qualitätskriterien für alle Krankenanstalten,
  2. 5. Sanktionen bei Nichteinhaltung des ÖSG bzw. RSG, insbesondere der Qualitätskriterien,
  1. 8. allenfalls Anpassungen der Legaldefinition für die Tagesklinik bzw. den tagesklinischen Bereich im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen,
  2. 9. der Geltungsbereich des § 27a Abs. 2 KAKuG erstreckt sich bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung,
  3. 10. in die Arzneimittelkommission der Krankenanstalten wird eine/ein Vertreterin/Vertreter der Sozialversicherung aufgenommen, mit dem insbesondere die Vorgangsweise gemäß § 19a Abs. 4 Z 3 KAKuG abzustimmen ist.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.

(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.

(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht aufgenommen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150551

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