Artikel 48 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 48

Beide Seiten werden sich bemühen, den Austausch von und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen beider Länder zu unterstützen und sprechen sich für eine weitere Entwicklung dieser Kooperation aus.

Beide Seiten bringen ihre Hoffnung auf Intensivierung und Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Jugendlichen durch Nutzung der Möglichkeiten, die auch durch Kooperationsprogramme der Europäischen Union, insbesondere das JUGEND PROGRAMM geschaffen werden, zum Ausdruck.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038394

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