Artikel 48 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 48

Beide Seiten heben die Bedeutung der Autorenrechte hervor und sprechen sich für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und geltender internationaler Übereinkommen in diesem Bereich aus. Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit in diesem Bereich durch einen Erfahrungsaustausch auf Expertenebene.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038325

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