Artikel 48
Außer bei einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person darf das Gepäck nur dann desinfiziert oder entwest werden, wenn der Reisende infektiöses Material oder eine unter die Regelungen fallende Krankheit übertragende Insekten mit sich führt.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056759
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