Kapitel III Die Berichterstatter
Artikel 48
Artikel 48
Staatenbeschwerden
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.
(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, unterbreiten der oder die Berichterstatter der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.
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