Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 48
Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, haben nur die nachstehend angeführten Stellen, und zwar entweder unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil oder die Hohen Vertragschließenden Teile zustimmen:
- a) die Kommission;
- b) der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
- c) der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
- d) der Hohe Vertragschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005786
alte Dokumentnummer
N1195811813T
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