Artikel 47 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 47

Artikel 47. Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, insbesondere Fluchtversuche, sind beschleunigt festzustellen; für alle Kriegsgefangenen, mit oder ohne militärischen Rang, ist eine vorläufige Festnahme auf das unbedingte Mindestmaß zu beschränken.

Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so schnell durchzuführen, als die Umstände es gestatten. Die Untersuchungshaft ist möglichst einzuschränken.

In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die disziplinarisch oder gerichtlich verhängte Strafe insoweit anzurechnen, als eine solche Anrechnung für die Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003255

alte Dokumentnummer

N1193624293L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)