Artikel 47 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 47

Beide Seiten bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen Kulturorganisationen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038324

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