KAPITEL VII
Beilegung von Streitigkeiten
ARTIKEL 47
1. Im Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden bekanntzugeben.
2. Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Ersuchen der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Ersuchen der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls der Letztere Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Dienstältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes einigen können.
3. Das Schiedsgericht hat sein eigenes Verfahren festzulegen. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR40271867
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