Artikel 47 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 47

Inhalt einer lndividualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

  1. a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;
  2. b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
  3. c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  4. d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
  5. e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  6. f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
  7. g) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;

    beizufügen sind

  1. h) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

  1. a) alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, daß die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
  2. b) mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, daß seine Identität offengelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.

(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, daß ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

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