Artikel 47 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 47

Artikel 47.Bestreitung der aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen.

(1) Die Auslagen, die dem Amte durch die Besorgung der Geschäfte des Fonds erwachsen, trägt der Fonds.

(2) Die Bezüge der ausschließlich für Geschäfte des Fonds verwendeten Bundesangestellten werden vom Fonds bestritten. In personeller Beziehung werden diese Angestellten, falls sie nicht Beamte des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sind, so behandelt wie sonstige einer fremden Dienstbehörde zugeteilte Bundesangestellte. Bundesbeamte, die den technischen Dienst versehen, unterstehen in allen persönlichen Angelegenheiten und in dienstrechtlicher Hinsicht dem Bundesministerium für Handel und Verkehr.

(3) Bundesangestellte, die neben den Geschäften des Fonds auch Geschäfte des Bundesministerium für soziale Verwaltung besorgen, erhalten ihre Bezüge von diesem. Es wird jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vereinbart, welcher Teil der Bezüge vom Fonds zu ersetzen ist.

(4) Soweit sich der Bedarf an Arbeitskräften nicht durch die Verwendung von Bundesangestellten decken läßt, kann das Amt mit Zustimmung des Beirates Vertragsangestellte in der unbedingt erforderlichen Anzahl auf Rechnung des Fonds aufnehmen. Diese Neuaufnahmen dürfen den Bund in keiner Weise belasten.

(5) Das Amt kann den für Fondsgeschäfte verwendeten Angestellten aus Fondsmitteln Nebenbezüge in der gleichen Höhe wie ein Bundesministerium im eigenen Wirkungskreise bewilligen.

(6) Werden dem Amte Räumlichkeiten in einem Gebäude des Bundes zur Verfügung gestellt, so ist hiefür aus Fondsmitteln eine Vergütung zu leisten, die die Bundesgebäudeverwaltung festzusetzen hat. Es steht dem Amt aber auch frei, die für seine Zwecke erforderlichen Räumlichkeiten anderweitig zu beschaffen.

(7) Für alle mit den Fondsgeschäften zusammenhängenden Sachauslagen hat der Fonds aufzukommen. Die dem Amt allenfalls vom Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Einrichtungsgegenstände sind im gebrauchsfähigen Zustande zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144289

alte Dokumentnummer

N9192537466L

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