Artikel 47 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 47

Artikel 47.Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.

(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.

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