Artikel 46 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 46

Artikel 46. Die Kriegsgefangenen dürfen durch die Militärbehörden und die Gerichte des Gewahrsamsstaats nicht mit anderen Strafen belegt werden als mit denjenigen, die für die gleichen Vergehen gegenüber den Militärpersonen des Heeres des Gewahrsamsstaats vorgesehen sind.

Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften sind bei Verbüßung einer Disziplinarstrafe keiner ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie bei gleichem Dienstgrad hinsichtlich derselben Strafen in dem Heer des Gewahrsamsstaats vorgesehen sind.

Verboten sind körperliche Strafen jeder Art, jede Einsperrung in nicht vom Tageslicht erhellte Räume und überhaupt jede Art von Grausamkeit.

Ebenso sind Kollektivstrafen für Vergehen einzelner untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003254

alte Dokumentnummer

N1193624292L

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