Artikel 46 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 46

Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

  1. a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  2. b) eine Darstellung des Sachverhalts;
  3. c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  4. d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);
  5. e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
  6. f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;

    beizufügen sind

  1. g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

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