Artikel 46
Artikel 46.Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
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