Artikel 46 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 46

Artikel 46.Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

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