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Artikel 45 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2016

Artikel 45

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181908

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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