Artikel 45
— Drittes Kapitel.
Bestrafung von Kriegsgefangenen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 45. Die Kriegsgefangenen unterstehen den im Heer des Gewahrsamsstaats geltenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen.
Jede Unbotmäßigkeit berechtigt ihnen gegenüber zu den Maßnahmen, die in diesen Gesetzen, Vorschriften und Befehlen vorgesehen sind.
Indessen bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003253
alte Dokumentnummer
N1193624291L
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