Artikel 45
Beide Seiten heben die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgüterschutzes hervor und ermutigen zur Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches.
Zu diesem Zweck vereinbaren sie einen ExpertInnenaustausch von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038322
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