Artikel 45
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 45
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
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