Artikel 45 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 45

(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.

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