Artikel 45 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 45

Artikel 45.Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

(1) Eine Bau(Siedlungs)vereinigung ist als gemeinnützig anzusehen, wenn sie nach ihren Satzungen und tatsächlich

  1. a) der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung dient und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 W. F. G. und die im § 1 B. F. G. angeführten Zwecke verfolgt, und
  2. b) die Bedingungen des § 12 W. F. G., erfüllt, wenn sie ferner
  3. c) allen Bestimmungen dieses Statuts entspricht, wodurch das gemeinnützige Wirken der Bauvereinigungen gesichert werden soll (Artikel 11, 12, 37, I, Absatz 2, Z 6 und 8, 40, 41, 42 und 44) und
  4. d) den aus dem Überwachungsrechte des Amtes sich ergebenden Verpflichtungen nachkommt (Artikel 43), wenn endlich
  5. e) die nach lit. a bis d erforderlichen Bestimmungen der Satzungen ohne Zustimmung des Amtes nicht abgeändert werden können und das gleiche für diesen Vorbehalt gilt.

(2) Im Falle der Verletzung oder Umgehung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere wenn die Vorschriften des § 12 W. F. G. durch Zuwendungen an die Mitglieder oder an Dritte oder durch wie immer geartete Vorkehrungen umgangen werden, hat das Amt auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr zutreffen.

(3) Für die Beurteilung der Frage, ob Stiftungen, Anstalten und andere Vereinigungen als Bauvereinigungen im Sinne der Wohnungsfürsorgegesetze und dieses Statuts als gemeinnützig anzusehen sind, finden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

BFG, WFG, Siedlungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144287

alte Dokumentnummer

N9192537464L

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