Artikel 44a L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1990

LGBl. Nr. 36/1990

Artikel 44a

Aktuelle Stunde

(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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