Artikel 44
Artikel 44. Wenn die Vertrauensleute als Arbeiter verwendet werden, ist ihre Tätigkeit als Vertreter der Kriegsgefangenen auf die vorgeschriebene Arbeitszeit anzurechnen.
Den Vertrauensleuten ist für ihren Briefverkehr mit den Militärbehörden und der Schutzmacht jede Erleichterung zu gewähren. Dieser Briefverkehr ist nicht zu beschränken.
Ein Gefangenenvertreter darf nicht verlegt werden, ohne daß ihm die erforderliche Zeit gewährt wird, seinen Nachfolger mit den laufenden Angelegenheiten vertraut zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003252
alte Dokumentnummer
N1193624290L
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