Artikel 44 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 44

Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und – stellen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zuständigkeit für

  1. 1. die Anerkennung von Krankenanstalten einschließlich Lehrambulatorien als ärztliche Ausbildungsstätten,
  2. 2. die Zuerkennung von ärztlichen Ausbildungsstellen,
  3. 3. die Rücknahme solcher Bewilligungen sowie
  4. 4. die Einschränkung der Anrechenbarkeit der an diesen Ausbildungsstätten absolvierbaren ärztlichen Ausbildungszeiten
  1. an eine Bundesbehörde zu übertragen. Die Länder verpflichten sich, die hiefür allenfalls erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit 1. Jänner 2009 wirksam werden kann.

Schlagworte

Ausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100274

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