Artikel 44
Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und – stellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zuständigkeit für
- 1. die Anerkennung von Krankenanstalten einschließlich Lehrambulatorien als ärztliche Ausbildungsstätten,
- 2. die Zuerkennung von ärztlichen Ausbildungsstellen,
- 3. die Rücknahme solcher Bewilligungen sowie
- 4. die Einschränkung der Anrechenbarkeit der an diesen Ausbildungsstätten absolvierbaren ärztlichen Ausbildungszeiten
- an eine Bundesbehörde zu übertragen. Die Länder verpflichten sich, die hiefür allenfalls erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit 1. Jänner 2009 wirksam werden kann.
Schlagworte
Ausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40100274
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