Artikel 44 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 44

Das Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, haben nur die Hohen Vertragsschließenden Teile, die Kommission und jene natürlichen Personen, nicht staatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 eingebracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12015014

alte Dokumentnummer

N1199439520J

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