Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 44
Das Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, haben nur die Hohen Vertragsschließenden Teile, die Kommission und jene natürlichen Personen, nicht staatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 eingebracht haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12015014
alte Dokumentnummer
N1199439520J
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