Artikel 44
Suspendierung
(1) Ist das Direktorium der Auffassung, daß ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommt, so wird dieses Mitglied vom Direktorium mit einer Mehrheit der Direktoren suspendiert, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten; im Fall eines regionalen Mitglieds muß diese Mehrheit eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder, im Fall eines nichtregionalen Mitglieds die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder einschließen. Der Beschluß zur Suspendierung eines Mitglieds unterliegt der überprüfung durch den Gouverneursrat auf einer nachfolgenden Sitzung, die das Direktorium zu diesem Zweck anberaumt, oder auf der nächsten Jahrestagung des Gouverneursrats, wenn diese früher stattfindet; der Gouverneursrat kann mit den gleichen Mehrheiten, wie oben vorgesehen, beschließen, die Suspendierung aufzuheben.
(2) Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschließt, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.
(3) Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus dem übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
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