Artikel 43. WechselG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1955

SIEBENTER ABSCHNITT.

Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 43.

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

  1. 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
  2. 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
  3. 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Schlagworte

Regress

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025855

alte Dokumentnummer

N2195518407R

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